ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/145 Bern, 19. März 2018 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wangenried, Gemeindeverwaltung, 3374 Wangenried betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wangenried vom 26. Oktober 2017 (Baugesuchs-Nr. 2017-07; Gartenhaus, Kosten Bauentscheid) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin erhielt am 26. Oktober 2016 die Baubewilligung zur Erstellung eines Gartenhauses auf ihrer Parzelle Wangenried Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA2. Das Gartenhaus mit einer Grundfläche von 14 m² soll als geschlossene Sitzgelegenheit dienen. Es verfügt über keinen Wasser- oder Abwasseranschluss und ist nicht unterkellert. Die Gemeinde verlangt für die Erteilung der Baubewilligung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 888.--. 2. Gegen die Höhe der Verfahrenskosten reichte die Beschwerdeführerin am 17. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Gebühren seien massiv herabzusetzen. Sie macht insbesondere geltend, die Gemeinde verrechne exakt die Aufwendungen des RA Nr. 110/2017/145 2 externen Bauinspektors, welcher die Arbeit für die Gemeinde erledige, weil diese nicht über das nötige Fachwissen verfüge. Dies widerspreche Art. 51 Abs. 2 BewD1. Zudem werde für alle Verrichtungen der gleiche Ansatz verrechnet. Die Höhe der Gebühren und die aufgewendeten sechs Stunden zur Prüfung des Gesuchs seien angesichts der Anschaffungskosten des Gartenhauses von nur Fr. 400.-- nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher im Gebührenreglement aufgelisteten Verrichtungen und deren Ansatz würden die Berechnungen nicht mehr als ca. Fr. 200.-- ergeben. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Kostenentscheide als Teil eines Bauentscheids können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden.4 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellende grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt. Sie ist durch die Kostenauferlegung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Soweit die Beschwerdeführerin als Schlussbemerkung geltend macht, die Gepflogenheiten bei der Bearbeitung der Baugesuche in der Gemeinde Wangenried seien 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40–41 N 8d RA Nr. 110/2017/145 3 näher zu überprüfen, da teils exorbitante Kosten in Rechnung gestellt würden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Anfechtungsobjekt ist nur die Verfügung der Vorinstanz und der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.5 Die BVE ist nicht befugt, Kosten anderer Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, zumal sie nicht Aufsichtsbehörde ist. 2. Baubewilligungsgebühren a) Laut Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Diese bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Ver- richtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde Wangenried hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement6 sowie einen Gebührentarif7 erlassen. Baubewilligungsgebühren unterstehen insbesondere dem Äquivalenzprinzip.8 Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.9 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Gebührenreglement werden die Gebühren nach Aufwand oder pauschal berechnet. Gebühren, die nach Aufwand berechnet werden, sollen den Personal- und Infrastrukturaufwand abgelten. Bei Gebühren nach Aufwand muss die Art der Dienstleistung unterschieden werden. Bei normalen Verwaltungstätigkeiten wird die Aufwandgebühr I verrechnet. Bei Verwaltungstätigkeiten, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, wird die Aufwandgebühr II verrechnet.10 Gemäss Gebührentarif beträgt die Aufwandgebühr I Fr. 50.-- und die Aufwandgebühr II Fr. 100.-- pro Stunde. b) Gemeinden, die nicht über das nötige Fachwissen verfügen, können Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer anderen Gemeinde oder 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 6 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Wangenried vom 1. Juli 2012 7 Gebührentarif der Einwohnergemeinde Wangenried vom 1. Januar 2014 8 Vgl. Art. 52 Abs. 2 BewD; Art. 2 Abs. 3 Gebührenreglement 9 BGE 126 I 180 E. 3a/bb 10 Art. 4 Abs. 1 und 2 Gebührenreglement RA Nr. 110/2017/145 4 durch private Fachleute prüfen lassen (Art. 33a Abs. 1 und 2 BauG). Von dieser Möglichkeit hat die Einwohnergemeinde Wangenried Gebrauch gemacht und die Prüfung des Baugesuchs der C.________ AG übertragen. Die Kosten für dieses Fachwissen sind in der Baubewilligungsgebühr inbegriffen und können nicht zusätzlich verrechnet werden (Art. 51 Abs. 2 BewD). c) Die Einwohnergemeinde Wangenried stellt der Beschwerdeführerin folgende Verfahrenskosten in Rechnung: Entgegennahme, formelle und materielle Prüfung Fr. 810.-- Antragsstellung an Bewilligungsbehörde Fr. 25.-- Gebühr für Baubewilligung Fr. 50.-- Porto Fr. 3.-- Total Fr. 888.-- Die Gemeinde bringt vor, beim Betrag von Fr. 810.-- handle es sich um entstandene externe Aufwendungen. Das Baugesuch habe zudem zur Verbesserung zurückgewiesen werden müssen, was zusätzlichen Aufwand erfordert habe. Im Betrag von Fr. 810.-- seien zudem Fr. 180.-- für die Ausstellung der Gewässerschutzbewilligung enthalten, welche zusätzlich hätten verrechnet werden dürfen. Gemäss Arbeitszeiterfassungsblatt der C.________ AG wurden total 6 Stunden aufgewendet. Diese wurden mit Fr. 125.-- multipliziert (Fr. 750.--) und Mehrwertsteuer von Fr. 60.-- berechnet. Die C.________ AG macht folgende Positionen und Stunden geltend: 1) Formelle und materielle Prüfung, Mängelschreiben 1.5 h 2) Materielle Prüfung 0.5 h 3) Eingang BG, formelle Prüfung, Kopien, Prüfbericht 1.0 h 4) Weiterbearbeitung Prüfbericht 0.25 h 5) Prüfbericht an Gemeinde, Akten per Post an Gemeinde 0.5 h 6) Gewässerschutzbewilligung 1.0 h 7) Anpassung Prüfbericht, an Gemeinde, Bauentscheid 0.75 h 8) Bauentscheid 0.5 h d) Als erster Schritt nach dem Eingang des Gesuchs erfolgt die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit, welche gemäss Art. 29 Abs. 1 RA Nr. 110/2017/145 5 Gebührenreglement mit der Aufwandgebühr I, also gemäss Gebührentarif Fr. 50.-- pro Stunde, verrechnet werden kann. Im vorliegenden Fall musste diese Kontrolle nach der Mängelbehebung ein zweites Mal durchgeführt werden. Für diese beiden Prüfungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit erscheint für das einfache Gartenhaus ein Zeitaufwand von einer Stunde als angemessen. Es können dafür also Fr. 50.-- in Rechnung gestellt werden. Für das Mängelschreiben kann gemäss Art. 29 Abs. 3 des Gebührenreglements zusätzlich eine Pauschalgebühr von Fr. 30.-- verrechnet werden. e) Notwendig waren zudem die formelle und materielle Prüfung sowie das Verfassen des Bauentscheids, wofür das Gebührenreglement je die Aufwandgebühr II vorsieht (Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 6 Gebührenreglement). Eingehend geprüft werden musste vorliegend einzig die Frage, ob der gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeabstand eingehalten ist. Ansonsten handelt es sich beim Gartenhaus, welches nicht unterkellert ist und über keine Anschlüsse verfügt, um ein einfaches Bauvorhaben. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip kann dafür ein Aufwand von 1,5 Stunden und damit Fr. 150.-- verrechnet werden. Nicht verrechnet werden können die Kosten für den "Prüfbericht". Dabei handelt es sich um einen Bericht der C.________ AG zuhanden der Gemeinde, der den Sachverhalt kurz wiedergibt und das Resultat der formellen und materiellen Prüfung festhält. Es handelt sich dabei um einen Zwischenschritt beim Erarbeiten des Bauentscheids, den die Gemeinde nicht vorgenommen hätte, wenn sie das Baugesuch selbst behandelt hätte. Da der Aufwand für den Prüfbericht dem Umstand geschuldet ist, dass die Einwohnergemeinde Wangenried die Prüfung des Baugesuchs an ein externes Unternehmen auslagerte, kann er der Beschwerdeführerin nicht in Rechnung gestellt werden (Art. 51 Abs. 2 BewD). Die gesamten von der C.________ AG für den Prüfbericht geltend gemachten Kosten können daher nicht der Baugesuchstellerin übertragen werden. f) Weiter macht die Einwohnergemeinde Wangenried Fr. 180.-- für eine Gewässerschutzbewilligung geltend. Für Gebühren für eine Gewässerschutzbewilligung wird im Gebührenreglement auf die kantonale GebV11 verwiesen. Im Anhang 8 der GebV sind für Gewässerschutzbewilligungen 120 bis 4590 Taxpunkte vorgesehen (Ziff. 3.7a). 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/145 6 Der Wert eines Taxpunktes beträgt Fr. 1.-- (Art. 4 Abs. 1 GebV sowie Einleitung zu Anhang 8). Im vorliegenden Fall musste die Gemeinde einzig prüfen, ob die Beschwerdeführerin das Regenwasser von der Dachfläche des neuen Gartenhauses versickern lassen darf (Art. 17 Abs. 1 und 4 KGV12). Gemäss Art. 3 Abs. 3 GSchV13 gilt Niederschlagswasser von Dachflächen in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser. Von dieser Vermutung dürfen die Behörden ausgehen, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die einen gegenteiligen Schluss nahe legen.14 Vorliegend gibt es keine Hinweise auf solche besonderen Umstände. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden. Gemäss Amtsbericht Gewässerschutz vom 26. September 2017 erfolgt kein Anschluss an die ARA und das anfallende Oberflächenwasser wird der Versickerung zugeführt (Versickerung mit Oberbodenpassage15). Diese einfache Prüfung zur Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV rechtfertigt einzig die Minimalgebühr von Fr. 120.--. g) Zudem verrechnet die Einwohnergemeinde Wangenried der Beschwerdeführerin folgende Kosten: Antragsstellung an Bewilligungsbehörde Fr. 25.-- Gebühr für Baubewilligung Fr. 50.-- Porto Fr. 3.-- Die Einwohnergemeinde Wangenried macht Fr. 25.-- für die "Antragsstellung an Bewilligungsbehörde" geltend. Gemäss Art. 32 Abs. 3 des Gebührenreglements kann die Aufwandgebühr II für den Antrag an die Bewilligungsbehörde verrechnet werden, wenn die Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde ist. Vorliegend ist die Gemeinde aber gerade Bewilligungsbehörde und kann daher nicht eine Gebühr für die "Antragsstellung an Bewilligungsbehörde" in Rechnung stellen. Wie vorne dargelegt, kann die Gemeinde für die formelle und materielle Prüfung und die Ausarbeitung des Bauentscheides insgesamt Fr. 150.-- verlangen (siehe E. 2e). 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 13 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 14 Simone Tschopp, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 4 N. 33 15Vgl. Vorakten der Gemeinde, Anhang zum Amtsbericht Gewässerschutz, Allgemeine Auflagen für die Grundstückentwässerung, Ziffer 7, sowie Merkblatt für das Versickern von Regen- und Reinabwasser des Amtes für Wasser und Abfall, Ziffer 4 RA Nr. 110/2017/145 7 Beim Kostenpunkt "Porto" handelt es sich offensichtlich um Auslagen, die gemäss Art. 51 Abs. 2 BewD und Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement in Rechnung gestellt werden dürfen. 3. Zusammenfassung und Verfahrenskosten a) Zusammenfassend kann die Einwohnergemeinde Wangenried somit für die erste und die zweite Prüfung auf Vollständigkeit insgesamt Fr. 50.--, eine Mahngebühr von Fr. 30.--, für die formelle und materielle Prüfung und den Bauentscheid Fr. 150.-- und für den Amtsbericht Gewässerschutz Fr. 120.-- verlangen. Zusätzlich kann sie das Porto von Fr. 3.-- der Beschwerdeführerin verrechnen. Die Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren werden somit auf Fr. 353.-- und damit im Sinne der Beschwerde deutlich reduziert. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Einwohnergemeinde Wangenried. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- trägt demnach der Kanton. c) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten des Bauentscheides der Einwohnergemeinde Wangenried vom 26. Oktober 2017 werden reduziert auf Fr. 353.--. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. RA Nr. 110/2017/145 8 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wangenried, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION