d) Zum Zeitpunkt des Umbaus des E.________ erstellte die Bauherrschaft keine neuen Abstellplätze für Fahrzeuge, sondern sie verwies auf die mögliche Nutzung des öffentlichen Parkplatzes auf dem Viehschauplatz. Der Parkplatzbedarf des E.________ im Umfang von 50 Abstellplätzen für Fahrzeuge wird durch die öffentlichen Abstellplätze gedeckt. Die Abstellplätze auf dem Viehschauplatz stehen somit nicht nur der Allgemeinheit zur Verfügung sondern Nutzerinnen und Nutzern des E.________ stellen ihre Fahrzeuge ebenfalls auf diesen Parkplätzen ab. Die Zulässigkeit dieser "Doppelwidmung" beurteilte die Bewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren für das E.________.