b) Parkplätze sind grundsätzlich einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlage zugeordnet und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht. Ohne bestimmte Zuordnung dürfen keine Parkplätze erstellt werden. Vorbehalten bleiben besondere planerische Festlegungen zum Beispiel für öffentliche Parkplätze. Eine zeitlich auseinanderliegende Parkplatzbenutzung ist zulässig.7 Früher erlassene Entscheide haben die Behörden bei der Beurteilung eines neuen Sachverhalts zu berücksichtigen, da staatliche Organe sich bei ihren Entscheidungen kohärent und widerspruchslos zu verhalten haben.8 Entscheide dürfen sich nicht gegenseitig widersprechen.