Dementsprechend sollen im Zusammenhang mit dem Bau der Heizzentrale zwei neue Abstellplätze für Fahrzeuge bewilligt werden. Der minimale Parkplatzbedarf der Heizzentrale ist damit abgedeckt. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BSG 721.1; BauV). 6 BDE 110/2017/24 vom 13. Juni 2017, E. 4c. RA Nr. 110/2017/144 6