Die von Amtes wegen am Verfahren beteiligte Stockwerkeigentümerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäussert und keine Anträge gestellt. Sie wird daher nicht kostenpflichtig.19 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und gelten damit als unterliegend. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;