Die Gemeinde verfügt im Dispositiv den Rückbau des Parkplatzes und führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, der Autoabstellplatz sei vollständig zurückzubauen und es sei eine Gartengestaltung vorzunehmen, welche das Parkieren verunmögliche, wie beispielsweise die Absperrung mittels einer Kette oder ähnlichem gegenüber der Strasse. Dabei sei die Einhaltung des Lichtraumprofils zu gewährleisten. Der Rückbau des Parkplatzes, also insbesondere die Beseitigung der Rasengitter, ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Um die Benützung als Parkplatz zu unterbinden, ist diese Rückbaumassnahme erforderlich.