Vorliegend ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Verkäuferschaft den Parkplatz nach der Abnahme der Umgebung erstellen liess, ohne dafür eine Baubewilligung einzuholen. Da sich die Beschwerdeführenden das Wissen der Verkäuferschaft anrechnen lassen müssen, gelten sie nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn und können sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Gleiches gilt für die von Amtes wegen am Verfahren beteiligte Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für den Parkplatz haben, ist eine zivilrechtliche Frage.