Selbst wenn der Baubehörde der unbewilligte Aussenparkplatz bei der Bauabnahme entgangen wäre, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich, ob die Beschwerdeführenden sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten.13 Die Gemeinde hat vorliegend auch nicht übermässig lange mit der Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens zugewartet. Eine allenfalls unkorrekte Information über die Art der Baubewilligung hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Gutgläubigkeit oder die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme. 11 Vgl. Protokoll zur Teilschlussabnahme vom 21. Mai 2014, Vorakten Gemeinde, Beilage 59