Die Gesuchstellenden erwarben die Stockwerkeinheit im August 2014, also vor der Schlussabnahme. Die Beschwerdeführenden haben daher die Stockwerkeinheit mit Einstellhallen- und nicht bewilligtem Aussenparkplatz nicht im Vertrauen auf die Schlussabnahme erworben. Es fehlt daher sowohl an der Gutgläubigkeit als auch an der nachteiligen Disposition im Vertrauen auf behördliches Handeln. Selbst wenn der Baubehörde der unbewilligte Aussenparkplatz bei der Bauabnahme entgangen wäre, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich, ob die Beschwerdeführenden sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten.13