Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Parkplatz nach der Teilschlussabnahme der Umgebung erstellt wurde: Die Beschwerdeführenden reichen Rapporte einer Gartenbaufirma ein, um zu belegen, dass der fragliche Parkplatz am 19. und 21. Mai 2014 erstellt wurde. Die Umgebung wurde jedoch bereits vorher, nämlich am 16. Mai 2014, in einer Teilschlussabnahme abgenommen.11 Die Schlussabnahme befasste sich nicht mehr mit der Umgebung, weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann. Im Übrigen fand die Schlussabnahme am 26. Juli 2016 und nicht im März 2015 statt.12 Die Gesuchstellenden erwarben die Stockwerkeinheit im August 2014, also vor der Schlussabnahme.