Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten den Parkplatz im Sondernutzungsrecht mit der Wohnung zusammen gekauft. Der Parkplatz sei bereits im Mai 2014, also vor der ordentlichen Bauabnahme im März 2015, erstellt worden. Die Gemeinde hätte bereits zu diesem Zeitpunkt der Bauabnahme (Umgebung) feststellen müssen, dass für den Parkplatz eine Baubewilligung fehle und nicht erst 2.5 Jahre später. Zudem beschweren sie sich darüber, dass sie zuerst die Auskunft erhalten hätten, es brauche vorliegend nur eine kleine Baubewilligung.