26 BauG erforderlich ist oder eine solche nie zulässig wäre. Es muss jedoch aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren Strassenanschluss besteht.7 Da vorliegend genügend Parkplätze, mitunter auch oberirdische, bestehen, ist nicht ersichtlich, weshalb ein weiterer Strassenanschluss bewilligt werden sollte. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes a) Neben dem Bauabschlag verfügte die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid den Rückbau des Autoabstellplatzes innert drei Monaten bzw. bis 16. Januar 2018.