e) Die Ein- und Ausfahrt auf den Parkplatz erfolgt direkt von bzw. auf den F.________weg. Es wäre daher eine zusätzliche Strassenanschlussbewilligung gemäss Art. 85 Abs. 1 SG5 notwendig. In der Regel wird nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Für die Garagenzufahrt sowie die drei einzelnen Aussenparkplätze hat der Oberingenieurkreis II bereits eine Strassenanschlussbewilligung erteilt.6 Aus der Umschreibung "in der Regel" folgt zwar nicht, dass für weitere Anschlüsse eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erforderlich ist oder eine solche nie zulässig wäre.