BauV sind nicht die individuellen und möglicherweise variierenden Bedürfnisse der Bewohner oder ein allfälliges Parkplatzproblem in der näheren Umgebung massgebend. Ein Abweichen von der Bandbreite ist nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere aufgrund der Anbindung des Bauvorhabens an den öffentlichen Verkehr, möglich. Damit hat die Gemeinde zu Recht das Vorliegen von besonderen Verhältnissen verneint und den Bauabschlag erteilt. Dieser ist zu bestätigen. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 16-18