Die Beschwerdeführenden räumen auch ein, die Gemeinde Wichtrach sei gut erschlossen. Im vorliegenden Fall sind daher keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, die ein Abweichen von der Bandbreite erlauben würden. Nicht entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss seinen Angaben aus beruflichen Gründen auf einen zweiten Parkplatz angewiesen ist. Gemäss Art. 54 Bst. c BauV sind nicht die individuellen und möglicherweise variierenden Bedürfnisse der Bewohner oder ein allfälliges Parkplatzproblem in der näheren Umgebung massgebend.