54 BauV setzt dafür voraus, dass das Vorhaben einen deutlich über- oder unterdurchschnittlichen Parkplatzbedarf nach sich zieht. Von der gesetzlichen Bandbreite soll demnach nicht leichthin abgewichen werden, da gewisse Abweichungen vom Durchschnittlichen bereits durch die Bandbreiten aufgefangen werden. Nur deutliche Abweichungen vom Durchschnittlichen rechtfertigen eine Korrektur.4 Gemäss Art. 54 Bst. c BauV sind solche besonderen Verhältnisse beispielsweise dann gegeben, wenn das Vorhaben in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung deutlich überoder unterdurchschnittlich ist.