d) Art. 54 BauV erlaubt bei besonderen Verhältnissen ein Abweichen von den Bandbreiten gegen oben oder unten. Entgegen der Annahme der Gemeinde im angefochtenen Entscheid, stellt dieses Abweichen rechtlich keine Ausnahme im Sinne von Art. 26 BauG dar. Vielmehr handelt es sich bei Art. 54 BauV um eine Ermächtigungsnorm, die unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von den Bandbreiten erlaubt. Art. 54 BauV setzt dafür voraus, dass das Vorhaben einen deutlich über- oder unterdurchschnittlichen Parkplatzbedarf nach sich zieht.