c) Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV3). Gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV beträgt die Bandbreite ab vier Wohnungen 0.5-2 Abstellplätze pro Wohnung. Damit sind für die 6 Wohnungen des Mehrfamilienhauses am F.________weg 1 maximal 12 Parkplätze zulässig. Die vorhandenen 12 Parkplätze schöpfen die Bandbreite bereits aus. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/143 4