b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten den Parkplatz im Sondernutzungsrecht sowie einen Einstellhallenplatz zusammen mit der Wohnung gekauft. Sie hätten nicht gewusst, dass für den Parkplatz keine Baubewilligung vorhanden gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 auf den Parkplatz angewiesen, da er mit dem öffentlichen Verkehr nicht zu den Energieberatungen und Kundenbesuchen in abgelegenen Ortschaften im Emmental erscheinen könne. Die Gemeinde Wichtrach sei zwar gut erschlossen, nicht aber die Arbeitsorte von Herrn A.________. Diese seien meist schlecht oder auch gar nicht mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar.