Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis am 16. Januar 2018 an und richtete die Wiederherstellungsverfügung an den jeweiligen Grundeigentümer/die Grundeigentümerin. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 10. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung.