ein Sondernutzungsrecht hätten, zwei Autos auf nicht bewilligten Parkplätzen abgestellt würden. Diese würden sich im Strassenabstand befinden. Die Gemeinde gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Die Beschwerdeführenden reichten am 24. März 2017 bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch für das Erstellen eines Parkplatzes mit Rasengitter ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis am 16. Januar 2018 an und richtete die Wiederherstellungsverfügung an den jeweiligen Grundeigentümer/die Grundeigentümerin.