b) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Die unterliegende Beschwerdegegnerschaft hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden somit keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). c) Über die Kosten des bisherigen Baubewilligungsverfahrens hat die Gemeinde zusammen mit den Kosten für die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens im neuen Bauentscheid zu entscheiden. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/142 11 III. Entscheid