Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 unterliegen mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und gelten demnach als unterliegende Partei. Sie haben somit die Verfahrenskosten von Fr. 400.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.