21 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 3 22 https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/ RA Nr. 110/2017/142 10 d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die massgebenden Sachverhalte nicht genügend geklärt sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung der Gemeinde aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Erlass eines neuen Bauentscheids an die Gemeinde zurückzuweisen ist. 6. Kosten