Die Vorinstanz wird aber insbesondere darauf hingewiesen, dass gemäss Ziffer 3.2.6 der Brandschutzrichtlinie 14-1522 Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr), gleichbedeutend mit "geringer Brandbeitrag/schwer entflammbar", bestehen müssen. Das heisst, es ist bei einer allfälligen Erteilung einer Baubewilligung sicherzustellen, dass die zu verwendenden Materialien bzw. Membrane der Zelte den Brandschutzrichtlinien entsprechen. 20 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)