c) Da die Baubewilligung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, muss auf die weiteren Rügen nicht eingegangen werden. Die Vorinstanz wird aber insbesondere darauf hingewiesen, dass gemäss Ziffer 3.2.6 der Brandschutzrichtlinie 14-1522 Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr), gleichbedeutend mit "geringer Brandbeitrag/schwer entflammbar", bestehen müssen.