b) Vorliegend erweist sich die Sache in doppelter Hinsicht als nicht entscheidreif. Gemäss den summarischen Berechnungen ist unklar, ob die Überbauungsziffer gemäss Art. 8 ÜO eingehalten ist (vgl. E. 3). Zudem wurde das Bauvorhaben entgegen dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 ÜO nicht einer sorgfältigen Beurteilung hinsichtlich Einordnung in das Landschaftsbild unterzogen. Daher kann nicht überprüft werden, ob die geplanten Zelte in der «Seezone« bewilligungsfähig sind (vgl. E. 4). Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, die Überprüfung der baupolizeilichen Masse und die Vereinbarkeit der Vorhaben mit dem Orts- und Landschaftsbild erstmals vorzunehmen.