a) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache die fehlende Einpassung der Zelte in die Landschaft bezüglich Farbe und in der Beschwerde in grundsätzlicher Hinsicht die fehlende Vereinbarkeit der Zelte mit der ÜO «Seezone» gerügt. Damit ist die Frage der Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild angesprochen. Im Übrigen prüft die BVE 16 Situationsplan vom 21. Juli 2017, Mst. 1:500, Vorakten, pag. 10 RA Nr. 110/2017/142 8 das Bauvorhaben frei und könnte diese Frage von Amtes wegen prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG).