Selbst wenn die befristet bewilligten Zelte nicht berücksichtigt würden, wäre die zulässige Überbauungsziffer noch überschritten (1'690 m2 anstelle der zulässigen 1'650 m2). Die Frage der Einhaltung der zulässigen Überbauungsziffer ist somit davon abhängig, ob die fraglichen Unterstände als geschlossene und unbewohnte An- und Nebenbauten im Sinne der ÜO zu bezeichnen sind und somit an die überbaute Fläche anzurechnen wären. Die Vorinstanz hat keine Überprüfung dieser Frage vorgenommen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als begründet. 4. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes