Mit den geplanten Zelten zu Lagerzwecken (1'525 m2 plus 39 m2 plus 60 m2) beträgt die Überbauungsziffer neu 1'624 m2 (1'525 m2 plus 39 m2 plus 60 m2). Zählt man die Flächen der beiden Unterstände dazu, ergibt sich nach Verwirklichung des Bauvorhabens neu eine überbaute Fläche von 1'729 m2, was den Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 ÜO zulässigen Überbauungsziffer deutlich sprengen würde. Selbst wenn die befristet bewilligten Zelte nicht berücksichtigt würden, wäre die zulässige Überbauungsziffer noch überschritten (1'690 m2 anstelle der zulässigen 1'650 m2).