8 ÜO sieht vor, dass der Sektor WG für das Wohnen und mit dem "Wohnen zu vereinbarende Gewerbe" bestimmt ist. Nicht zugelassen sind "gewerbliche Einrichtungen der Motorfahrzeugbranche, sowie publikumsintensive Nutzungen mit grösserem Verkehrsaufkommen". Art. 8 Abs. 2 ÜO enthält für den Sektor WG die folgenden baupolizeilichen Bestimmungen: