b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der baupolizeilichen Bestimmungen gemäss Baureglement der Gemeinde Ipsach (GBR)12 und der (ÜO) «Seezone». Sie rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 4.12 GBR, der die baupolizeilichen Masse festlegt. Zudem verlangt sie eine Überprüfung des Vorhabens im Hinblick auf die Grünflächen. Da weder das GBR noch die ÜO eine Grünflächenziffer enthält, ist davon auszugehen, dass 10 VGE 2015/348 vom 24. Juni 2016, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20 11 Vgl. Baugesuch, Formular 1.0 vom 29. Mai 2017, Vorakten, pag. 30 sowie Beschreibung der Zelte gemäss