anderem die Höhe von oberkant Erdgeschoss mit einer Querlatte zu markieren. Konkretere Vorgaben enthält das Dekret dazu nicht. Wer indessen seine Verfahrensrechte ausüben konnte, kann aus einer (allenfalls) mangelhaften Profilierung keine Rechte ableiten.10 Es muss daher vorliegend nicht geprüft werden, ob die Höhenprofilierung der Zelte Art. 16 Abs. 1 BewD entspricht. Die Beschwerdeführerin konnte am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen und sachgerecht Beschwerde führen. Selbst aus einer allenfalls mangelhaften Profilierung ist der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil entstanden, was sie auch nicht geltend macht.