Mit der Profilierung sollen die äusseren Umrisse der geplanten Bauten und Anlagen im Gelände abgesteckt und kenntlich gemacht werden. Es brauchen nicht sämtliche baulichen Einzelheiten ersichtlich zu sein. Es geht nur darum, die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände aufzuzeigen.9 Nach Art. 16 Abs. 1 BewD ist unter 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 Vgl. VGE 2016/191 vom 16. August 2017, E. 1.2.1 (frz.) 9 VGE 2015/348 vom 24. Juni 2016, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum