c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 können gemäss der neuen Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG (in Kraft seit dem 1. April 2017) grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren noch neue Rügen vorgebracht werden. Gemäss dieser Bestimmung entfällt die frühere Einschränkung auf Rügen, die bereits in der Einsprache erhoben worden sind.8