b) Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 führen in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 aus, dass die Profilierung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BewD7 erfolgt sei. Die Umrisse seien anhand der korrekt abgesteckten Profile klar und "selbst für Laien erkennbar". Insbesondere sei die Gesamthöhe der geplanten Zelte unmissverständlich ersichtlich. Bezeichnenderweise sei die Profilierung weder im Einspracheverfahren von der Beschwerdeführerin gerügt, noch von der Baubewilligungsbehörde ex officio beanstandet worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin sei unbegründet. Die Gemeinde äussert sich zu dieser Frage nicht.