und 13 5 Vgl. ÜO «Seezone» und Uferschutzplan gemäss SFG: Überbauungsplan und Überbauungsvorschriften vom November 1992, genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 8. Dezember 1993 6 BGE 133 II 181 E. 3.3 RA Nr. 110/2017/142 4 Aufstellen von Zelten zu Lagerzwecken zu Recht erteilt worden ist oder nicht. Auf die darüber hinaus gehenden sinngemässen Anträge und Ausführungen in der Beschwerde betreffend die bestehenden und bewilligten Pferdestallungen und die Reithalle, ist daher nicht einzutreten. 2. Profilierung