Aus der Eingabe kann jedoch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bauentscheids beantragt und dass sie sinngemäss geltend macht, dass das Vorhaben die baupolizeilichen Vorschriften und die Vorgaben der ÜO «Seezone»5 nicht einhält. Damit entspricht die Beschwerde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die BVE tritt daher grundsätzlich auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein.