b) Parteiangaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Praxisgemäss werden an die Begründung von Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen gestellt.4 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aus der Eingabe kann jedoch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bauentscheids beantragt und dass sie sinngemäss geltend macht, dass das Vorhaben die baupolizeilichen Vorschriften und die Vorgaben der ÜO «Seezone»5 nicht einhält.