Sie weisen unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Bauten bemängle, die nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens seien. Zudem mache sie privatrechtliche Aspekte geltend, die ebenfalls nicht zu hören seien. Die Beschwerdeführerin lege überdies nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern sie den Bauentscheid als falsch erachte. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und