3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde verzichtet gemäss Eingabe vom 23. November 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verweist auf ihr Schreiben vom 13. September 2017 und den Bauentscheid vom 12. Oktober 2017. Die relevanten Einsprachepunkte seien abgehandelt worden. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 beantragen in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie weisen unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Bauten bemängle, die nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens seien.