43 Abs. 3 BewD). Allein der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein unerwünschtes Ergebnis droht, stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.00 (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV7). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag.