Es steht den Beschwerdeführenden frei, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten und einen sofortigen Entscheid der zuständigen Baubewilligungsbehörde über ihr Baugesuch zu verlangen. Sollte der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen, werden sie diesen bei der BVE anfechten und ihre Rügen vorbringen können. Ein Rechtsverlust ist damit nicht verbunden, da die BVE als erste Beschwerdeinstanz das Bauvorhaben frei prüft (Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG). Zudem ist das im Baubewilligungsverfahren anwendbare Recht auch im Beschwerdeverfahren massgeblich (vgl. Art. 36 BauG). Im Übrigen sind im Beschwerdeverfahren vor der BVE auch Projektänderungen noch zulässig (vgl. Art. 43 Abs. 3 BewD).