Aufgrund einer Vorprüfung hat die Bauverwaltung die Beschwerdeführenden deshalb auf die ihrer Auffassung nach vorhandenen formellen und materiellen Mängel des Baugesuchs aufmerksam gemacht und ihnen Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht grundsätzlich den massgeblichen Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren (vgl. insbesondere Art. 17, Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 24 Abs. 1 BewD6). Es steht den Beschwerdeführenden frei, an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten und einen sofortigen Entscheid der zuständigen Baubewilligungsbehörde über ihr Baugesuch zu verlangen.