Unterschreitung des Grenzabstands auf der Westseite des geplanten Mehrfamilienhauses sowie über die Notwendigkeit eines Ausnahmegesuchs für die Unterschreitung des Gebäudeabstands. Zudem weist das Baugesuch nach Auffassung der Gemeinde weitere Mängel auf, die einer Baubewilligung entgegenstehen. Aufgrund einer Vorprüfung hat die Bauverwaltung die Beschwerdeführenden deshalb auf die ihrer Auffassung nach vorhandenen formellen und materiellen Mängel des Baugesuchs aufmerksam gemacht und ihnen Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt.