Die Beschwerdeführenden sehen ihr hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung im Umstand, dass die Gemeinde ihr Ausnahmegesuch bezüglich Reduktion des kleinen Grenzabstands nicht akzeptiere und zusätzlich ein Ausnahmegesuch betreffend Reduktion des Gebäudeabstands verlange, was nach Auffassung der Beschwerdeführenden nicht erforderlich sei. Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil sehen sie darin, dass sie die Möglichkeit verlieren würden, ihr Bauvorhaben innerhalb einer Projektänderung nach altem Recht zu realisieren.