3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2). Es machte die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass Zwischenverfügungen grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könnten und gab ihnen Gelegenheit mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten oder ob sie diese zurückziehen und den Entscheid der zuständigen Baubewilligungsbehörde abwarten wollten. Die Beschwerdeführenden hielten an ihrer Beschwerde fest und begründeten dies näher.