2. Dagegen haben die Beschwerdeführenden am 6. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Sie stellen den Antrag, es sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung berechtigt sei und dass die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten seien. Die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben. Sie machen insbesondere geltend, der grosse Grenzabstand müsste auf der Südseite und nicht auf der Westseite eingehalten werden.