Die Beschwerdeführenden hielten an ihrem Gesuch fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2017 teilte die Gemeinde den RA Nr. 110/2017/141 2 Beschwerdeführenden mit, dass das Vorhaben zusätzlich ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Gebäudeabstands benötige. Zudem wies sie auf weitere Mängel hin. Sie gab den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen für die Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens auf das Baugesuch bzw. der Abschreibung des Baugesuchs.