Der Beschwerdeführer hat aufgrund der von der Stadt Biel zu verantwortenden besonderen Umstände Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel seiner Parteikosten. Die Kostennote der Anwältin des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 3'524.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Stadt Biel hat dem Beschwerdeführer somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 704.85 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Stadt Biel vom 25. September 2017 wird bestätigt.